Als Polizist haben Sie einen wichtigen und oft gefährlichen Job, bei dem Sie für die Sicherheit und den Schutz der Bevölkerung verantwortlich sind.
Doch wer schützt Sie im Ernstfall und wann besteht ein Anspruch? Reicht die Heilfürsorge vom Dienstherrn?
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Bei der verantwortungsvollen Arbeit als Polizist werden Sie täglich mit erhöhten Anforderungen konfrontiert. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie in Situationen geraten, die langfristig sowohl psychisch als auch körperlich belastend sein können.
Laut §44 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) gilt ein Beamter als dienstunfähig,
(1) wenn er aufgrund seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Dienst auszuüben.
(2) wenn er innerhalb von sechs Monaten keinen Dienst ausgeübt hat und in den nächsten sechs Monaten keine Besserung absehbar ist.
Selbst als Beamter auf Lebenszeit (BaL) entsteht in solchen Fällen eine Versorgungslücke. Diese kann dazu führen, dass es Ihnen schwerfällt oder sogar unmöglich wird, Ihren bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten.
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In jedem Fall liegt die unmittelbare Entscheidungsgewalt beim Dienstvorgesetzten, der sich dabei auf den amtsärztlichen Untersuchungsbericht stützt.
Die letzte Entscheidung liegt also letztendlich beim Dienstherrn.
Als Beamter hat man jedoch die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einzulegen.
Während des Verfahrens und bis zur endgültigen Entscheidung behalten Sie als Beamter Ihre Dienstbezüge.
So wird sichergestellt, dass Ihre finanzielle Situation während des Prozesses stabil bleibt.
Als dienstunfähiger Polizeibeamter haben Sie die Möglichkeit, vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Regelung nicht für alle Phasen eines Beamtenverhältnisses gilt, sondern ausschließlich für Beamte auf Lebenszeit.
Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn z.B. eine anderweitige Verwendung für Sie möglich ist.
In solchen Fällen kann es vorkommen, dass eine alternative Lösung gefunden wird.
Das Beamtenrecht unterscheidet zwischen allgemeiner und spezieller Dienstunfähigkeit.
Daher ist es von großer Bedeutung, auf eine
Dienstunfähigkeitsklausel zu achten, die speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten wird.
Die allgemeine Dienstunfähigkeit betrifft Beamte auf Lebenszeit, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung in den Ruhestand versetzt werden.
Es gibt jedoch auch eine weitere Definition der Dienstunfähigkeit:
Wenn ein Beamter innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten, 3 Monate keinen Dienst verrichtet hat und für die nächsten 6 Monate keine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besteht, kann dies ebenfalls als Dienstunfähigkeit deklariert werden.
Die spezielle Dienstunfähigkeit betrifft Beamte, die aufgrund ihrer besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr in der Lage sind, ihren Dienst auszuüben.
Gemäß den geltenden Bestimmungen wird die spezielle Dienstunfähigkeit festgestellt, wenn innerhalb eines Jahres keine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besteht.
Jedoch gilt es zu beachten, dass die genaue Regelung des Zeitraums
je nach Bundesland variieren kann.
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