Heilfürsorge bei Polizeibeamten | Versicherungen für Polizisten | DBV

Heilfürsorge

Heilfürsorge bei

Polizeibeamten

Für Polizeibeamte ist die Gesundheitsversorgung ein wichtiger Aspekt ihrer beruflichen Absicherung. Im öffentlichen Dienst, insbesondere in Bereichen, die dem Schutz des Staates und seiner Bevölkerung dienen, wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Form der Heilfürsorge oder Beihilfe erfüllt.


Der Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge während der Ausbildung sowie als Beamter auf Probe oder auf Lebenszeit hängt von Ihrem jeweiligen Dienstherrn (Bundes-, Landes- oder Kommunalrecht) und der Art Ihrer Tätigkeit ab.

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Private Krankenversicherung und Zusatzversicherungen für Heilfürsorgeberechtigte

So läuft der Übergang von der Heilfürsorge zur privaten Krankenversicherung für Heilfürsorgeberechtigte.


Der Anspruch auf Heilfürsorge ist zeitlich begrenzt. Nach Ablauf dieser Zeit steht Ihnen Beihilfe zu, wobei der Abschluss einer beihilfekonformen Krankheitskostenversicherung erforderlich wird. Sollten Sie während dieser Übergangsphase erkranken oder einen Unfall erleiden, kann der Abschluss einer privaten Krankenversicherung oft nur gegen Zahlung eines Beitragszuschlags erfolgen.


Daher ist es ratsam, bereits in jungen Jahren als Heilfürsorgeberechtigter vorzusorgen und eine Anwartschaft auf eine private Krankenversicherung für Beamte abzuschließen. Dies ist ein kluger Einstieg in die private Krankenversicherung.


Mit einer Anwartschaft wird Ihr derzeitiger Gesundheitszustand die Grundlage für Ihre zukünftige private Krankenversicherung.

Sollten Sie bis zum Zeitpunkt des Beihilfeanspruchs erkranken, so führen diese Krankheiten oder Unfallfolgen nicht zu höheren Beiträgen.


Die Grenzen der Heilfürsorge und wie die DBV Ihnen helfen kann.


Auch die Heilfürsorge bietet Ihnen keine vollständige Absicherung gegen die finanziellen Folgen einer Erkrankung.

Zum Beispiel werden bei Bundesbeamten für Zahnersatz nur 40 % der Material- und Laborkosten von der Heilfürsorge übernommen. Auch Sehhilfen oder Kosten für Heilpraktiker werden nicht vollständig von der Heilfürsorge erstattet.


Mit der DBV als Spezialist für den Öffentlichen Dienst können Sie die verbleibenden Kosten minimieren und die Heilfürsorge entsprechend ausgleichen.

Beihilfe für Beamte und Familienangehörige

Was bedeutet Beihilfe als beihilfeberechtigter Beamter?


Während Ihrer Ausbildung als Beamter auf Widerruf bzw. auf Probe oder als Beamter auf Lebenszeit sind Sie beihilfeberechtigt. Doch was genau bedeutet das?


Im Rahmen der Beihilfe übernimmt Ihr Dienstherr einen Teil der tatsächlich entstandenen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen. Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer, der lediglich einen monatlichen Zuschuss zu seiner Krankenversicherung erhält, erhalten Sie einen Anteil Ihrer jeweiligen Krankheitskosten als Beihilfe erstattet. Diesen Anteil des Dienstherrn nennt man Beihilfebemessungssatz.


Die restlichen Krankheitskosten müssen Sie ab Dienstbeginn im Rahmen der allgemeinen Versicherungspflicht über eine private Krankenversicherung absichern.


Zudem ist der Abschluss einer Pflegepflichtversicherung erforderlich.


Der Umfang der Beihilfe richtet sich nach der jeweiligen Beihilfevorschrift (Bundes- oder Landesbeihilfe) und nach Ihrem Familienstand. Wenn Sie keine Kinder haben, beträgt der Beihilfebemessungssatz in der Regel 50 % der entstandenen beihilfefähigen Krankheitskosten, das heißt für Sie, dass Sie


  • 50 % der Krankheitskosten über eine private beihilfekonforme Krankenversicherung absichern müssen


  • 50 % der entstandenen Krankheitskosten als Beihilfe von Ihrem Dienstherrn erhalten


Ausnahmen bilden hier die Bundesländer Hessen und Bremen.


Beihilfe mit Familie

Auch die Familienmitglieder eines Beamten erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfe. In der Regel beträgt der Beihilfebemessungssatz


  • 80 % für berücksichtigungsfähige Kinder


  • 70 % für berücksichtigungsfähige Ehepartner


  • 50 % für Beamte mit einem Kind und 70 % für Beamte mit zwei und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern


Ausnahmen bilden hier die Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen und Bremen. 

Der verbleibende Kostenanteil muss im Rahmen der allgemeinen Versicherungspflicht über eine
beihilfekonforme Krankenversicherung abgedeckt werden.


Darüber hinaus ist von Beginn an der Abschluss einer Pflegepflichtversicherung erforderlich.

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